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Alles zu Ihrem Wahlrecht des Hilfsmittelversorgers für Sauerstoff-, Schlafapnoe- und NIV Beatmungstherapie

Frau prüft am Küchentisch Unterlagen ihrer Krankenkasse, daneben liegen ihre Schlaftherapie-Maske und die Versichertenkarte.KI-generiert

Aktualisiert am 25. September 20266 Min. Lesezeit

Eine kleine Geschichte, die viele Betroffene kennen:

Martina erhält nach jahrelanger, quälender Tagesmüdigkeit und folgendem Herzinfarkt die Diagnose Schlafapnoe. Ihr Arzt beruhigt sie: Eine CPAP-Therapie wird helfen, das Risiko für einen weiteren Infarkt sinkt somit rapide.

Im Schlaflabor liegt eine Liste mit Versorgern bereit. Darauf stehen mehrere Anbieter für medizinische Hilfsmittel, teils regional, teils weit weg. Aber welchen sollte Martina jetzt wählen? Auf was kommt es an, und wie ist der Service der verschiedenen Anbieter? Sind die Geräte hochwertig und wie schnell werden Ersatzteilbestellungen abgewickelt?

Auf Nachfrage beim Arzt erhält sie nur „schwammige“ Antworten. Verständlich, denn jeder Patient hat ein gesetzlich verankertes Recht auf freie Wahl des Hilfsmittelversorgers, und der Arzt darf sie bei der Wahl des Versorgers nicht beeinflussen.

Martina wählt mangels Vergleich den nächstbesten Anbieter. Kurze Zeit später die Ernüchterung: unpassende Masken, lange Lieferzeiten bei Bestellungen für Verbrauchsmaterial und eine Hotline, die nie erreichbar ist.

Da fragt man sich doch irgendwann, muss ich das eigentlich alles so hinnehmen? Ich meine, wenn ich unzufrieden mit dem Service der Firma bin, die einmal jährlich unsere Heizung zu hause inspiziert, dann suche ich mir doch auch eine andere Firma, oder nicht?

Martina

Und damit ist sie nicht alleine, viele Menschen sind unzufrieden mit ihrer Versorgungssituation im Bereich Sauerstoffversorgung, CPAP und NIV Beatmung.

Eine weitere Situation aus dem Alltag dürfte ebenfalls vielen bekannt sein: Karl lebt seit Jahren mit einer fortgeschrittenen COPD. Als er damals im Krankenhaus lag, wurde im Hintergrund schon eine Hilfsmittellieferung zu ihm nach Hause veranlasst. Seine Frau hat das stationäre Sauerstoffgerät entgegen genommen und versucht, sich das nötigste aus der eiligen Einweisung des Technikers zu merken. Zum Ende gab es noch eine schwere Gasflasche für den Notfall.

Karl kommt nach Hause und findet ein Gerät vor, was rund um die Uhr an eine Steckdose gebunden ist. Seine Frau kann nicht viel zu Filterwechsel und der Nachbestellung von Nasenbrillen sagen, weil der Techniker in Eile war und nur die Hälfte erklärt hat.

Ich dachte mir, was soll das denn jetzt?
Wieso kann da nicht nochmal jemand vorbeikommen und es mir persönlich erklären? Und wie soll ich jetzt mit einer 6 kg schweren Gasflasche Angeln gehen?

Karl

Jeder noch so kurze Ausflug, selbst zum Nachbarn, musste genau geplant werden

Ersatzflaschen organisieren, weite Wege schleppen, ständig die Sorge, dass der Vorrat zur Neige geht wenn der Sauerstoffkonzentrator mal ausfällt. Mit der Zeit fühlte er sich zunehmend eingesperrt und sehnte sich nach spontanen Momenten mit Familie und Freunden.

Neben dem großen Konzentrator habe ich von nova:med noch ein kleines Gerät mit Batterien bekommen, die halten locker für ein paar Stunden Angeln am Abend mit meinem Kumpel: ein komplett neuer Alltag für mich.

Ich bin sogar wieder E-Bike gefahren und wir überlegen im Sommer ein paar Tage Urlaub an der Ostsee zu machen!

Karl

Kaum jemand weiß, dass gesetzlich Versicherte in Deutschland ein Hilfsmittel-Wahlrecht haben.

Sie dürfen ihren Hilfsmittelversorger im Bereich Sauerstoff-Langzeittherapie, Schlafapnoe- und Beatmungstherapie theoretisch jederzeit wechseln, ganz legal und ohne Nachteile. Warum das so ist und welche Schritte nötig sind, erfahren Sie jetzt:

Ok, und was heißt das: Hilfsmittel-Wahlrecht bzw. Patientenwahlrecht?

Gesetzliche Grundlage: § 33 Abs. 6 SGB V garantiert Ihnen die freie Wahl unter allen Vertragspartnern Ihrer Krankenkasse für Hilfsmittel wie CPAP-Geräte, Beatmungsgeräte oder Sauerstoffkonzentratoren.

„(6) Die Versicherten können alle Leistungserbringer in Anspruch nehmen, die Vertragspartner ihrer Krankenkasse sind. Vertragsärzte oder Krankenkassen dürfen, soweit gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt ist oder aus medizinischen Gründen im Einzelfall eine Empfehlung geboten ist, weder Verordnungen bestimmten Leistungserbringern zuweisen, noch die Versicherten dahingehend beeinflussen, Verordnungen bei einem bestimmten Leistungserbringer einzulösen. Die Sätze 1 und 2 gelten auch bei der Einlösung von elektronischen Verordnungen.“

Warum ist das Wahlrecht so wichtig?

  • Passende Versorgung nach individuellen Bedürfnissen: Versicherte können genau den Versorger wählen, der ihren persönlichen Anforderungen entspricht (z.B. Wohnortnähe, spezielles Gerät, Vertrauensverhältnis).
  • Wechselmöglichkeit bei Versorgungsmängeln: Tritt schlechter Service auf (z.B. verspätete Lieferungen, lange Reparaturzeiten), kann der Patient jederzeit zu einem anderen Vertragspartner seiner Kasse wechseln: Er ist nicht dauerhaft an einen unzuverlässigen Anbieter gebunden.
  • Transparenz und Kontrolle: In Verbindung mit den Informationspflichten der Krankenkassen und den Beratungspflichten der Leistungserbringer können Versicherte die Vertragspartner vergleichen und Missstände direkt melden: ein wirksames, indirektes Steuerungsinstrument gegen unzureichende Anbieter.
  • Höhere Therapiequalität durch Wettbewerb: Die Aussicht, Patienten an zuverlässig arbeitende Anbieter zu verlieren, motiviert alle Versorger, qualitativ hochwertige Geräte und Begleitung (z.B. Einweisung, Nachsorge) zu bieten.
  • Mehr Versorgungssicherheit und Zufriedenheit: Freie Wahl und Wechseloption minimieren das Risiko von Versorgungsengpässen und steigern das Vertrauen in die Therapie: Beides trägt zu einer höheren Patientenzufriedenheit bei.

Wann lohnt sich ein Versorger­wechsel?

  • Anhaltende Service- oder Lieferprobleme, z.B. lange Reparatur- oder Ersatzteil-War­tezeiten
  • Mangelnde Fachberatung oder unzureichende Einweisung in das Hilfsmittel
  • Fehlende Verfügbarkeit spezieller Geräte, Technik oder Verbrauchsmaterial
  • Ungünstige Erreichbarkeit (lange Fahrtwege zum Versorger) oder schlechte Erreichbarkeit per Telefon/E-Mail
  • Persönliches Vertrauensverhältnis fehlt: Sie wünschen sich einen empathischeren, individuelleren Kontakt
  • Nutzung neuer Technologien, wie z.B. unsere eva im Bereich NIV Beatmung. Mit Lippenbremse, ohne Dekompensationssyndrom für mehr Komfort
  • Umzug in eine Region, wo Ihr aktueller Versorger nicht (mehr) flächendeckend liefert
  • Wirtschaftliche Gründe: Kein Zuzahlungsanreiz, da Ihre Krankenkasse alle Kosten übernimmt: Ein Wechsel schafft nur Mehrwert durch besseren Service, nicht durch niedrigere Preise: nova:med übernimmt den kompletten Wechsel für Sie.

Schritt-für-Schritt: So wechseln Sie Ihren CPAP-, Sauerstoff- oder Beatmungs­geräte Versorger

1. Aktuelle Versorgung prüfen

Was stört Sie? Masken­größe? Liefer­geschwindigkeit? Notfall­hotline? nova:med kommt zum Beispiel zu Ihnen nach hause, haben Sie aktuell Probleme in eine Filiale zu fahren?

2. Digitales Versorgerwechsel‐Formular ausfüllen

Nutzen Sie unseren digitalen, kostenlosen Wechselservice: Wir übernehmen alles für Sie, es entstehen keine Kosten.

3. Lieferung und Inbetriebnahme des neuen Hilfsmittels

  • Nach Genehmigung durch Ihre Krankenkasse, setzen wir uns mit Ihnen in Verbindung und stimmen gemeinsam einen Termin zur Auslieferung ab.
  • 2 bis 4 Wochen vor dem Wechseldatum liefern wir Ihnen die neuen Geräte und sie bekommen eine ausführliche Einführung in Handhabung, Reinigung und Problembehebung.

4. Kündigung & Geräte­rückgabe

  • Nach Genehmigung durch Ihre Krankenkasse, wird Ihr derzeitiger Versorger über den Wechsel informiert.
  • Alte Masken und Schläuche dürfen Sie meist behalten oder entsorgen, das Gerät selbst gehört dem Versorger.
  • Stromkosten­erstattung: Notieren Sie den Zählerstand oder reichen Sie zusätzlich das Stromkosten­formular bei der Kasse ein.

Häufige Fragen (FAQ)

Wie oft darf ich den Versorger wechseln?

So oft es medizinisch oder organisatorisch nötig ist. In der Praxis genügt eine kurze Begründung für die Kasse.

Kostet mich der Wechsel etwas?

Nein, die gesetzlichen Zuzahlungen bleiben gleich. Eventuelle Versandkosten übernimmt der neue Versorger.

Was passiert mit meinem alten Verbrauchsmaterial?

Masken und Schläuche dürfen Sie behalten oder entsorgen. Das Gerät geht zurück an den alten Anbieter.

Kann ich das CPAP-Gerät komplett austauschen, nicht nur die Maske?

Ja, wenn medizinisch begründet (z.B. neuer Modus oder Druckanforderungen), aber auch wenn das Gerät am Ende der Nutzungsdauer ist.

Gilt das Wahlrecht für alle Hilfsmittel wie Sauerstoff-, Schlafapnoe- und Beatmungstherapie?

Ja, solange das Hilfsmittel im Hilfsmittel­verzeichnis steht und es einen Vertragspartner Ihrer Kasse gibt.

Weitere häufig gestellte Fragen und ausführliche Antworten finden Sie in unserem Bereich FAQ zum Patientenwahlrecht.

Neugierig, welche Vorteile ein Wechsel bringen kann?

Werfen Sie einen Blick auf Erfahrungsberichte unserer Patienten und machen Sie sich selbst einen ersten Eindruck darüber, warum viele Patient*innen sich für nova:med entscheiden.

Gerne können Sie uns bei jeglichen Fragen auch direkt kontaktieren.

Wenn Sie zu nova:med wechseln möchten oder weitere Infos benötigen, schauen Sie gerne auf unserer Info-Seite dazu vorbei, wo Sie auch online einen Versorgerwechsel zu nova:med beantragen können.

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