Freie Anbieterwahl für CPAP-, Sauerstoff- und Beatmungshilfsmittel

Viele Patienten denken, ein Wechsel des Versorgers wäre erst nach der Pauschale erlaubt. Doch gesetzlich haben Sie jederzeit die freie Wahl des Hilfsmittel Anbieters.

Freie Anbieterwahl für Hilfsmittel – jeder hat ein gesetzlich festgelegtes Wahlrecht!

Als Patient:in haben Sie jederzeit das gesetzlich verankerte Recht, Ihren Anbieter für CPAP-, Sauerstoff- und Beatmungshilfsmittel frei zu wählen. Das Wahlrecht ist im Sozialgesetzbuch (SGB) §33 Hilfsmittel geregelt.

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) – Gesetzliche Krankenversicherung § 33 Hilfsmittel

(6) Die Versicherten können alle Leistungserbringer in Anspruch nehmen, die Vertragspartner ihrer Krankenkasse sind. Vertragsärzte oder Krankenkassen dürfen, soweit gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt ist oder aus medizinischen Gründen im Einzelfall eine Empfehlung geboten ist, weder Verordnungen bestimmten Leistungserbringern zuweisen, noch die Versicherten dahingehend beeinflussen, Verordnungen bei einem bestimmten Leistungserbringer einzulösen.

Entgegen mancher Formulierungen, die einen Wechsel erst nach Ablauf der Versorgungspauschale nahelegen, können Sie Ihre Versorgung jederzeit umstellen. Weder Krankenkasse noch sonstige Kostenträger dürfen Sie in Ihrer Anbieterauswahl einschränken oder zu einem bestimmten Versorger drängen.

Ihre Sauerstoff-, Schlafapnoe- oder Beatmungstherapie bleibt dabei vollständig abgesichert

Nach einem Wechsel übernimmt nova:med alle vertraglich mit der Krankenkasse vereinbarten Leistungen – von Gerät und Maske bis hin zum technischen Service. Für Sie entstehen keine zusätzlichen Kosten und kein Mehraufwand.

nova:med begleitet Sie durch den gesamten Prozess und sorgt dafür, dass Ihre Versorgung nahtlos fortgeführt wird.

So läuft eine Patientenversorgung mit nova:med:

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