Die gute Nachricht: nein! Gesetzlich Versicherte in Deutschland haben ein Hilfsmittel-Wahlrecht.
Sie dürfen also ihren Versorger im Bereich Schlafapnoetherapie, Sauerstofflangzeit- oder NIV Beatmungstherapie jederzeit wechseln – ganz legal und ohne Nachteile. Warum das so ist, wie Versorgungspauschalen funktionieren und welche Schritte nötig sind, werden wir nachfolgend ganz genau ausführen. Eine Checkliste zeigt zudem, wie Sie in fünf Minuten herausfinden, wann Sie spätestens wechseln sollten.
1. Warum gibt es überhaupt Versorgungspauschalen?
Versorgungspauschalen sind Pauschalbeträge („Mieten“) für Hilfsmittel wie CPAP, APAP, BIPAP- Geräte, nicht-invasive Beatmungsgeräte (NIV) oder stationäre und mobile Sauerstoffkonzentratoren. Krankenkassen schließen mit Homecare-Anbietern Verträge, in denen eine Betreuungspauschale für einen festen Zeitraum vereinbart ist. Darin sind alle Geräte-, Service- und Ersatzteilleistungen enthalten. Die Pauschale wird meist als Einmalbetrag (oder in Monatsraten) vom Kostenträger an den Versorger gezahlt und deckt den gesamten Versorgungszeitraum ab.
Wichtig zu wissen: Die Hilfsmittel (Geräte) bleiben während der Laufzeit Eigentum des Versorgers. Endet Ihre Therapie oder wechseln Sie den Versorger vorzeitig, muss der bisherige Anbieter der Krankenkasse oftmals den nicht verbrauchten Teil der Pauschale erstatten und seine Geräte wieder abholen.
Weder Sie als Patient*in noch Ihre Krankenkasse werden also finanziell doppelt belastet, falls Sie früher aussteigen. Die Abrechnung zwischen alter und neuer Versorgung regeln die Kasse und die Anbieter unter sich.
2. Gesetzliche Grundlage: Ihr Wahlrecht nach SGB V
Der Gesetzgeber sichert Versicherten ein Hilfsmittel-Wahlrecht: „Die Versicherten können alle Leistungserbringer in Anspruch nehmen, die Vertragspartner ihrer Krankenkasse sind“. Ihre Krankenkasse darf Ihnen also nicht vorschreiben, bei welchem Homecare-Unternehmen Sie Ihr CPAP, Beatmungsgerät oder Sauerstoffsystem beziehen. § 33 Abs. 6 SGB V garantiert die freie Wahl unter mehreren geeigneten Anbietern.
(6) Die Versicherten können alle Leistungserbringer in Anspruch nehmen, die Vertragspartner ihrer Krankenkasse sind. Vertragsärzte oder Krankenkassen dürfen, soweit gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt ist oder aus medizinischen Gründen im Einzelfall eine Empfehlung geboten ist, weder Verordnungen bestimmten Leistungserbringern zuweisen, noch die Versicherten dahingehend beeinflussen, Verordnungen bei einem bestimmten Leistungserbringer einzulösen.
Die einzige Voraussetzung: Der neue Versorger muss einen Versorgungsvertrag mit Ihrer Krankenkasse haben. Das ist bei allen großen Hilfsmittelanbietern der Fall – nova:med ist z.B. Partner fast aller gesetzlichen Kassen. Sie können also grundsätzlich jederzeit einen neuen Versorger benennen. Die Krankenkasse darf den Wechsel nur auf wirtschaftliche Zumutbarkeit prüfen – d.h. es sollen keine unnötigen Doppelzahlungen entstehen. In der Praxis wird meist darauf geachtet, dass nicht mitten in einem bereits bezahlten Pauschalmonat gewechselt wird, sondern zum Ende davon. Sollte doch ein geringer Überschnitt entstehen, müssen die Beteiligten das intern klären (die Kasse holt sich ggf. Erstattungen vom alten Versorger zurück. Für Sie entstehen keine Nachteile.
Tipp: Lassen Sie sich nicht verunsichern, falls jemand behauptet, ein Wechsel sei „nicht vorgesehen“ – das Hilfsmittel-Wahlrecht ist seit 2019 sogar gesetzlich gestärkt. Durch das Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) wurde ausgeschlossen, dass Krankenkassen Hilfsmittel ausschließlich über einen einzigen Vertragspartner versorgen.
Seit 1. Dezember 2019 können Versicherte wieder selbst entscheiden, welches Homecare-Unternehmen sie beliefern soll. Sie haben die Wahl – und nova:med unterstützt Sie gerne dabei, sie zu nutzen.
3. Wie lange läuft eine Versorgungspauschale normalerweise?
Versorgungspauschalen werden für bestimmte Zeiträume vereinbart. Diese Laufzeiten sind in den Verträgen oft standardisiert – je nach Therapieart tauchen immer wieder dieselben Zeitblöcke auf:
Schlafapnoetherapie (CPAP, APAP, BIPAP):
12 Monate pro Versorgungs- oder Folgepauschale sind üblich. Viele Krankenkassen – z. B. Barmer – schließen CPAP-Verträge grundsätzlich über Jahrespauschalen ab.
Nicht-invasive Heimbeatmung (NIV):
Häufig 6 Monate je Pauschale. Dadurch wird dem höheren technischen Betreuungsaufwand Rechnung getragen (halbjährliche Checks sind hier Standard).
Sauerstofftherapie:
Meist 12 bis 24 Monate, je nach Gerätetyp und Kasse. Stationäre Sauerstoffkonzentratoren laufen oft in Jahrespauschalen, Flüssigsauerstoff-Anlagen teilweise über 2 Jahre oder länger, da hier größere Investitionen pro Patient getätigt werden.
Mit diesen Richtwerten können Sie grob abschätzen, ab wann ein Wechsel realistisch umsetzbar ist. Liegt Ihre Erstversorgung z. B. erst 2 Monate zurück und es handelt sich um eine 12-Monats-Pauschale, wird Ihre Kasse den Versorgerwechsel wahrscheinlich zum nächstmöglichen Pauschalende (also in 10 Monaten) einplanen. Aber: Ausnahmen bestätigen die Regel – siehe nächsten Abschnitt.
4. Ausnahmen & Kulanz der Krankenkassen
Wie angesprochen, muss man einen laufenden Pauschalvertrag normalerweise bis zum Periodenende durchhalten.
Aber was, wenn der Service schlecht ist?
Viele Krankenkassen zeigen sich kulant bei vorzeitigem Wechsel, wenn medizinische oder qualitative Gründe vorliegen. Beispielsweise akzeptieren etliche Kassen einen Wechsel mitten in der Laufzeit, wenn der bisherige Versorger nachweislich Schlechtleistung erbringt – etwa unzuverlässige Lieferungen, häufige Geräteausfälle ohne Ersatz oder wiederkehrende Beratungsprobleme. In solchen Fällen steht das Patientenwohl im Vordergrund.
Erfahrungsgemäß sind besonders die regionalen AOK-Verbände hier großzügig. Auf Nachfrage genehmigen einige AOKs einen Wechsel sogar innerhalb einer laufenden Pauschale, sofern der neue Anbieter wirtschaftlich zumutbar ist (d. h. die Kosten insgesamt nicht höher ausfallen). Auch andere Kassen handeln pragmatisch: Die IKK Südwest zum Beispiel rät offiziell, bei Unzufriedenheit mit der Versorgung den Kundenberater zu kontaktieren zwecks Versorgerwechsel. Scheuen Sie sich also nicht, bei Ihrer Krankenkasse nachzufragen, falls erhebliche Probleme mit dem aktuellen Sanitätshaus bestehen.
Weitere Ausnahmefälle, die einen sofortigen Wechsel rechtfertigen können, sind z. B. Umzug in eine andere Region (wenn der alte Versorger dort keinen Service anbietet), wenn man 2 verschiedene Hilfsmittel von 2 verschiedenen Versorgern hat oder ein Wechsel von der nicht-invasiven zur invasiven Beatmung (hier muss ohnehin neues Equipment gestellt werden – oft wechselt dann der Fachanbieter).
Letztlich gilt: Ihr Wahlrecht steht über Vertragslaufzeiten. Die Kasse kann intern Rückzahlungen klären, Sie müssen nicht gegen schlechten Service „auf Zeit” weiterleiden. Sprechen Sie offen mit Ihrer Krankenkasse, wenn Sie einen früheren Wechsel möchten – viele sind kooperativ, vor allem wenn ein neuer Anbieter wie nova:med bereits in den Startlöchern steht und die lückenlose Weiterversorgung gewährleistet.
5. Checkliste: So finden Sie Ihr Pauschalende heraus
Wann genau endet Ihre aktuelle Versorgungspauschale? Diese Info ist der Schlüssel zur Planung des Versorgerwechsels. Mit den folgenden einfachen Schritten können Sie in wenigen Minuten Ihr persönliches Pauschalende ermitteln:
- Verordnungsdatum oder erstmaligen Termin im Schlaflabor prüfen: Schauen Sie auf das Ausstellungsdatum Ihrer letzten Hilfsmittel-Verordnung (Rezept) für das Gerät vom Arzt oder Schlaflabor. Notfalls schauen Sie im Kalender nach, wann Sie ihren ersten Termin im Schlaflabor hatten. In der Regel markiert der Monat der Verordnung oder des Termins im Schlaflabor den Start Ihrer Pauschale. Beispiel: Rezept vom 15.04.2023 – die Pauschale läuft ab im April 2023. Viele Folgeverordnungen für CPAP & Co. werden genau im Jahres- oder Halbjahresrhythmus ausgestellt.
- Lieferschein oder Vertrag ansehen: Falls Sie Unterlagen vom Versorger haben (Lieferschein, Übergabeprotokoll, Mietvertrag), prüfen Sie diese auf Hinweise. Manche Versorger drucken das Pauschalende direkt mit aus, z.B. „Folgepauschale gültig bis 30.09.2024“ auf der Empfangsbestätigung.
- Bei der Krankenkasse anrufen: Der Kundenservice Ihrer Krankenkasse kann sofort im System nachschauen, bis wann die aktuelle Versorgungspauschale läuft. (Erklären Sie kurz: „Ich plane einen Versorgerwechsel und müsste wissen, bis wann die Pauschale für mein Gerät läuft.“)
- Versorger schriftlich fragen: Sie haben auch das Recht, Ihren bisherigen Versorger direkt zu fragen, wann die Pauschale endet. Laut Vertrag muss er Ihnen Auskunft zum Versorgungszeitraum geben. Bitten Sie am besten schriftlich per E-Mail um Bestätigung des Pauschalendes und um Zusicherung, dass eine anteilige Erstattung an die Kasse erfolgt, falls Sie vorher wechseln. So ein Schreiben kann später hilfreich sein, falls es Unstimmigkeiten gibt.
- Zu kompliziert? nova:med hilft!: Wenn Ihnen das alles zu aufwändig ist oder keine klaren Infos kommen, helfen wir Ihnen gerne telefonisch unter: +49 (0) 91 93 – 507 106 – 0
Fazit: Sie müssen sich nicht mit zweitklassigem Service oder unpassenden Hilfsmitteln abfinden. Dank § 33 SGB V haben Sie die freie Wahl des Leistungserbringers – und können Ihren CPAP-, Beatmungs- oder Sauerstoff-Versorger wechseln, so oft es nötig ist. Selbst laufende Versorgungspauschalen sind kein Hindernis, denn die Verträge rechnen eventuelle Wechsel intern ab. Wichtig ist nur, rechtzeitig Ihr Pauschalende zu kennen und den neuen Anbieter bereitstehen zu haben, damit keine Versorgungslücke entsteht.
Neugierig, wie einfach ein Wechsel ablaufen kann? nova:med entwickelt derzeit einen kostenlosen Wechselservice, der Ihnen nahezu den gesamten Aufwand abnimmt.Vom Wahlrechts-Formular über die Abstimmung mit der Kasse bis zur Geräte-Rückgabe beim alten Versorger – wir begleiten Sie Schritt für Schritt. Viele Patient*innen berichten begeistert, wie reibungslos der Wechsel zu nova:med geklappt hat und dass sie vorher gar nicht wussten, dass man den Versorger wechseln darf.
Weiterführende Links: In unserem Wissensbereich finden Sie weiterführende, ausführliche Artikel zum Thema Wechsel & Wahlrecht bei Hilfsmitteln wie zum Beispiel: „Wie läuft der Geräte-Tausch konkret ab?“, „Welche Unterlagen brauche ich für den Wechsel?“ sowie Erfahrungsberichte von Patienten, die den Schritt gewagt haben. Machen auch Sie von Ihrem Wahlrecht Gebrauch – es lohnt sich für Ihre Gesundheit!
Wann lohnt sich ein Versorgerwechsel?
- Schlechter Service: Hotline nie erreichbar, lange Antwortzeiten
- Technische Probleme: Häufige Geräteausfälle, keine Leihgeräte
- Unpassende Masken: Druckstellen, Luftleckagen, Schlafunterbrechungen
- Verborgene Kosten: Unklare Aufzahlungen, fehlende Stromkostenerstattung
- Umzug oder Pflegegrad: Neuer Wohnort, andere Pflegebedürfnisse
Häufige Fragen (FAQ)
Wie oft darf ich den Versorger wechseln?
So oft es medizinisch oder organisatorisch nötig ist. In der Praxis genügt eine kurze Begründung für die Kasse.
Kostet mich der Wechsel etwas?
Nein, die gesetzlichen Zuzahlungen bleiben gleich. Eventuelle Versandkosten übernimmt meist der neue Versorger.
Was passiert mit meinem alten Verbrauchsmaterial?
Masken und Schläuche dürfen Sie entsorgen. Das Gerät geht zurück an den alten Anbieter.
Kann ich das CPAP-Gerät komplett austauschen, nicht nur die Maske?
Ja, wenn medizinisch begründet (z. B. neue Druckanforderungen) oder wenn das Gerät am Ende der Nutzungsdauer ist. Sprechen Sie mit Ihrem Arzt.
Gilt das Wahlrecht auch für Heimbeatmung oder Sauerstofftherapie?
Ja, solange das Hilfsmittel im Hilfsmittelverzeichnis steht und es einen Vertragspartner Ihrer Kasse gibt.